Definition: Immobilien-Eigentümer
Im Rahmen eines Immobilienkaufs stellt sich häufig die Frage: wann gehört dem Käufer die Immobilie tatsächlich? Auch umgekehrt im Falle eines Immobilienverkaufs eröffnet sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt ein Objekt aus dem Besitz des Verkäufers in jenen des Käufers übergeht. In unserem Artikel gehen wir dieser Frage auf den Grund und erklären die rechtlichen Rahmenbedingungen.
1. Unterscheid zwischen Eigentümer und Besitzer einer Immobilie
Wer ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück erwerben möchte, sollte zunächst die gesetzlichen Rahmenbedingungen dafür kennen. Denn ein Immobilienerwerb ist in der Regel um ein Vielfaches komplizierter als ein sonstiges alltägliches Kaufgeschäft. Ein Blick ins Bürgerliche Gesetzbuch gibt dabei Aufschluss über die rechtlichen Definitionen.
Eigentümer einer Immobilie ist immer derjenige, die im Grundbuch als solcher eingetragen ist. Wer Eigentümer einer Sache ist, kann mit diesem Eigentum demnach „nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen“. Der Eigentümer einer Immobilie kann somit festlegen, was mit seinem Eigentum geschehen soll. Das heißt, der Eigentümer kann frei über die Immobilie verfügen, sie demnach selbst nutzen, verschenken oder aber vermieten.
Im Gegensatz dazu wird unter Besitz die tatsächliche Herrschaft über eine Sache, sprich Immobilie, verstanden. Besitzer eines Hauses oder einer Wohnung kann man somit auch gänzlich ohne Eigentum sein, zum Beispiel dann, wenn man diese mietet. Die Person, die in einer Wohnung zur Miete wohnt oder eine Geschäftsfläche pachten, ist somit Besitzer. Währenddessen ist der Vermieter oder Verpächter der wahre Eigentümer und herrscht rechtlich gesehen über besagte Immobilie.
2. Den Eigentümer einer Immobilie herausfinden
Hierzu genügt ein Blick ins Grundbuch. Ein aktueller Auszug aus dem Grundbuch gibt etwaigen Käufern einer Immobilie somit wertvolle Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einer Immobilie. Aufgrund grundrechtlicher Einschränkungen erhält jedoch nicht jede Person frei Einblick in das Grundbuch, sondern ausschließlich bei einem vorliegenden berechtigten Interesse. Aus diesem Grund kann der aktuelle Eigentümer einen entsprechenden Grundbuchauszug anfordern und diesen an einen potenziellen Käufer aushändigen. Alternativ genügt auch eine Vollmacht, um das Grundbauch einsehen zu können.
Die Grundbucheinsicht gibt unter anderem Auskunft über folgende Punkte:
- Auskunft über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse
- Auskunft über Lage und Größe einer Immobilie
- Auskunft über Lasten und Beschränkungen einer Immobilie oder eines Grundstücks (u.a. Nießbrauchrechte, Erbbaurechte, Vorkaufsrechte, Wegerechte)
- Auskunft über Grundpfandrechte (u.a. Hypotheken, Grundschulden, Pfandrechte, Rentenschulden)
Sie haben noch Fragen zur Grundbucheinsicht oder benötigen Unterstützung beim Immobilienverkauf bzw. bei der Vermarktung einer Wohnung oder eines Hauses? Gerne steht Ihnen die Daniel von Baum Immobilien GmbH hierfür als kompetenter Ansprechpartner mir Rat und Tat zur Seite.
3. Welche Formen von Eigentum gibt es?
Es können unterschiedliche Arten von Eigentum unterschieden werden. Beim sogenannten Alleineigentum gehört ein Haus oder eine Wohnung lediglich einer einzigen Person, die somit auch allein und frei über das Objekt verfügen kann.
Neben dem Alleineigentum gibt es aber auch ein sogenanntes Miteigentum. Beim Miteigentum sind immer mehrere Personen ins Grundbuch eingetragen. Im Zuge dessen wird auch von einer Gemeinschaft nach Bruchteilen gesprochen, sodass jeder über seinen Anteil am Eigentum frei verfügen kann. Das bedeutet, dass ein Miteigentümer seinen eigenen Anteil jederzeit veräußern kann.
Beim Gesamthandseigentum wiederum gibt es zwar ebenfalls mehrere Eigentümer, die Anteile der einzelnen Eigentümer sind jedoch zugunsten der Gesamtheit gebunden und somit nicht frei verfügbar.
4. Welche Formen von Eigentum gibt es?
Es können unterschiedliche Arten von Eigentum unterschieden werden. Beim sogenannten Alleineigentum gehört ein Haus oder eine Wohnung lediglich einer einzigen Person, die somit auch allein und frei über das Objekt verfügen kann.
Neben dem Alleineigentum gibt es aber auch ein sogenanntes Miteigentum. Beim Miteigentum sind immer mehrere Personen ins Grundbuch eingetragen. Im Zuge dessen wird auch von einer Gemeinschaft nach Bruchteilen gesprochen, sodass jeder über seinen Anteil am Eigentum frei verfügen kann. Das bedeutet, dass ein Miteigentümer seinen eigenen Anteil jederzeit veräußern kann.
Beim Gesamthandseigentum wiederum gibt es zwar ebenfalls mehrere Eigentümer, die Anteile der einzelnen Eigentümer sind jedoch zugunsten der Gesamtheit gebunden und somit nicht frei verfügbar.
5. Eigentumsübertragung an einer Immobilie
Im Rahmen eines Immobilienverkaufs bzw. -kaufs stellt sich nun die Frage, wann genau der Eigentumsübergang (vom Verkäufer auf den Käufer) erfolgt. Zunächst spielt dabei das formelle Prozedere des Verkaufs eine wichtige Rolle. Im Gegensatz zu alltäglichen Kaufgeschäften, muss ein Immobilienverkauf immer notariell beglaubigt werden. Denn es gilt: Kaufverträge über den Erwerb von Grundeigentum, welche nicht notariell beurkundet wurden, sind unwirksam. Das bedeutet, dass Eigentum an einem Haus, einer Wohnung oder einem Grundstück nur dann übertragen werden kann, wenn ein Vertrag unter notarieller Beurkundung abgeschlossen wurde.
Allerdings ist es damit allein noch nicht getan. Die eigentliche Eigentumsübertragung findet erst im nächsten Schritt statt, durch die formale Eintragung ins Grundbuch. Denn erst der Eintrag ins Grundbuch gibt Klarheit über die tatsächlichen Rechts- bzw. Eigentumsverhältnisse an einer Immobilie oder einem Grundstück. Das heißt, dass der Eigentumsübergang im Rahmen eines Immobilienverkaufs nicht mit Abschluss des (notariell beglaubigten) Kaufvertrages stattfindet, sondern erst nach vollzogener Eintragung ins Grundbuch.
Um den Käufer zu schützen und da zwischen Kaufabschluss und offizieller Eintragung ins Grundbuch mitunter mehrere Wochen vergehen können, wird im Regalfall eine sogenannte Auflassungsvormerkung ins Grundbuch eingetragen. Diese verhindert, dass ein Verkäufer eine Immobilie nach erfolgtem Abschluss des Kaufvertrags etwa an andere Interessenten verkaufen oder das Objekt nachträglich mit Grundpfandrechten belasten kann. Es handelt sich somit um eine Eigentumsvormerkung, die einen Käufer nachhaltig schützt.
6. Wann ist der Eigentumsübergang final erfolgt?
Abschließend vollzogen ist der Eigentumsübergang dann, wenn folgende Kriterien vollständig erfüllt sind:
- Kaufpreis wurde vom Käufer überwiesen
- Grunderwerbsteuer wurde durch den Käufer entrichtet
- Eigentumsumschreibung wurde durch den Notar veranlasst
- Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist erfolgt
Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist somit der formale Abschluss eines Immobilienverkaufs. Die Auflassungsvormerkung wird im Zuge dessen gelöscht und der Käufer anstelle des Verkäufers als neuer Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
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