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Die Spekulationsfrist bei Immobilien

Die Spekulationsfrist beim Immobilienverkauf

Immobilien verkaufen: Was ist die Spekulationsfrist? Grundsätzlich dürfen Sie Ihre Immobilie zu jedem Zeitpunkt verkaufen, doch es gibt auch eine Sonderregel, die beim Immobilienverkauf beachtet werden muss.   Ab wann dürfen Sie Ihre Immobilie eigentlich verkaufen? Wenn Sie Ihre Immobilie innerhalb der ersten 10 Jahre nach dem Kauf wieder veräußern, dann werden Steuern fällig. Diese Regelung gilt grundsätzlich. Nach Ablauf der 10 Jahre endet diese sogenannte Spekulationsfrist. Die Höhe der Steuern ist nicht zu unterschätzen und so können diese je nach Erlös durchaus im fünfstelligen Bereich liegen. Haben Sie die Möglichkeit, diese Steuern zu vermeiden? Ja, diese Option gibt es tatsächlich. Sollte sich die Immobilie bereits seit mehr als 10 Jahren in Ihrem Besitz befinden, dann haben Sie nichts zu befürchten. Beim Verkauf fallen dann nämlich keine Steuern an. Ausschlaggebend dafür ist übrigens das Datum, an dem der entsprechende Kaufvertrag beurkundet wurde. Gibt es eine Möglichkeit, wie sich eine Immobilie steuerfrei verkaufen lässt, obwohl die 10-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen ist? Die gibt es tatsächlich! Der Gesetzgeber hat sich die Festlegung von Ausnahmen nicht nehmen lassen. Falls Sie die zu verkaufende Immobilie selbst bewohnt haben, ist beim Verkauf keine Spekulationssteuer fällig. Die Steuer entfällt auch bei teilweiser Eigennutzung. Es ist jedoch Folgendes zu beachten: Das zu verkaufende Objekt muss nicht nur im Jahr des Verkaufs, sondern auch in den beiden vorherigen Jahren selbst bewohnt worden sein. Wenn diese Bedingung erfüllt wurde, dann gilt die Immobilie nicht als Spekulationsobjekt. Somit können Sie Ihre Immobilie vor Ablauf der 10 Jahre verkaufen, ohne dafür Steuern zahlen zu müssen. Aber Achtung: Damit diese Regelung greift, müssen Sie oder Ihre Familie auch wirklich selbst in der Immobilie wohnen. Steuerlich gesehen zählen zu Ihrer Familie aber nur Ihre Kinder. Und das auch nur, solange Sie für Ihre Kinder noch Kindergeld beziehen. Im Sinne des Gesetzes zählen alle anderen Verwandten nicht zur Familie, weshalb die Steuer wieder fällig wird. Sollten Sie noch Fragen zur Höhe oder den Bedingungen der Spekulationssteuer haben, dann nehmen Sie doch einfach vor dem Verkauf Ihrer Immobilie Kontakt mit uns auf. Unser fachkundiges Team hilft Ihnen gerne weiter. Gemeinsam finden wir sicherlich eine optimale Lösung für Sie! Jetzt zur kostenlosen Immobilienbewertung! Als kompetente & stark verwurzelte Immobilienmakler in der Region um Wuppertal bringen wir gewiss auch Ihre Immobilie erfolgsbringend an den Markt! Profitieren auch Sie von einer rentablen Immobilienvermittlung durch die Daniel von Baum Immobilien GmbH. Kontaktieren Sie uns: mail@vonbaum.immobilien 0202 – 272 266 01 Am Buschhäuschen 742115 Wuppertal Formular ausfüllen & von unserer Leistungsgarantie profitieren! Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an mail@vonbaum.immobilien widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

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Steuern beim Immobilienverkauf

Die Steuern beim Immobilienkauf/ -verkauf

Immobiliensteuern erklärt Wenn Sie in Deutschland eine Immobilie kaufen oder verkaufen, dann möchte auch der Fiskus davon profitieren. Sie sollten sich deshalb im Vorfeld über die Höhe der Abgaben informieren, ansonsten könnte es mit Erhalt des Bescheids ein böses Erwachen geben.   Steuern beim Immobilienkauf Wenn Sie eine Immobilie kaufen, dann werden zwei unterschiedliche Steuern fällig. Es handelt sich dabei um die Grunderwerbssteuer und die Grundsteuer. Die Grunderwerbssteuer muss direkt nach dem Kauf beglichen werden. Die Höhe der Steuer ist abhängig vom jeweiligen Bundesland und beträgt zwischen 3,5 % und 6,5 % des Kaufpreises. In Nordrhein-Westfalen sind es 6,5%. Interessant ist dabei zu wissen, dass vom Staat alle am Kaufvertrag beteiligten Personen als haftende Steuerschuldner angesehen werden. Somit müssten Käufer und auch Verkäufer für die Steuern aufkommen. Normalerweise wird im Kaufvertrag aber geregelt, dass die Kosten vom Käufer beglichen werden müssen. Handelt es sich dabei um ein Ehepaar, dann wird die Steuer geteilt und jeder Partner bekommt einen Steuerbescheid zugeschickt. Zunächst einmal werden also die Käufer in die Pflicht genommen. Sollte kein Zahlungseingang erfolgen, dann wendet sich das Finanzamt an den Verkäufer. Wenn dieser Fall eintritt, dann hat der Verkäufer gegenüber dem Käufer einen Rechtsanspruch. So kann der Verkäufer zum Beispiel die Umschreibung des Eigentums solange ablehnen, bis tatsächlich alle offenen Zahlungen an ihn durchgeführt wurden. Fällig wird die Steuer immer dann, wenn beim Notar der Kaufvertrag unterzeichnet wurde. Nach Erhalt des Steuerbescheids muss die Steuer binnen eines Monats beglichen werden. Wenn die Zahlung erfolgt ist, wird der Notar mittels einer Unbedenklichkeits-Bescheinigung über den Geldeingang informiert. Erst jetzt darf er die Eigentumsumschreibung im Grundbuch offiziell vollziehen. Mit der Zahlung des Kaufpreises steht die Fälligkeit der Steuer übrigens nicht in Zusammenhang. Bei der Grundsteuer ist die Sache dagegen etwas komplizierter. Die Grundsteuer wird von der Gemeinde jährlich eingefordert und ist gesetzlich im Grundsteuergesetz geregelt. Jede Kommune legt die Höhe individuell fest. Die Grundsteuermesszahl, der festgesetzte Hebesatz und der vom Finanzamt bestimmte Einheitswert der Immobilie bilden die Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Es lohnt sich im Vorfeld also durchaus, einen Experten zu Rate zu ziehen. Dieser kann Auskunft über die zu erwartenden jährlichen Verpflichtungen geben.   Steuern beim Immobilienverkauf Die Grunderwerbssteuer kann hier in der Regel außen vor gelassen werden, da diese fast ausnahmslos vom Käufer begleichen wird. Doch welche Steuern kommen tatsächlich auf Sie zu, wenn Sie Ihr Objekt verkaufen? Wenn Sie Ihr Haus verkaufen, welches Sie seit vielen Jahren selbst bewohnen, dann müssen Sie vermutlich gar keine Steuern bezahlen. Grundsätzlich sind übrigens nur die Gewinne aus dem Verkauf steuerpflichtig. Die Steuern werden aber nur dann fällig, wenn Sie das Objekt innerhalb der Spekulationsfrist von 10 Jahren veräußern. Sollten Sie Ihre Immobilie schon länger besitzen, dann darf man Ihnen gratulieren, da Sie Ihre Immobilie steuerfrei verkaufen können. Es ist allerdings auch möglich, eine Immobilie steuerfrei zu verkaufen, obwohl sich das Objekt noch keine 10 Jahre in Ihrem Besitz befindet. Sollten Sie die Immobilie im Jahr des Verkaufs und den beiden vorherigen Kalenderjahren selbst für eigene Wohnzwecke genutzt haben, dann entfällt die Steuer ebenfalls. Wenn Sie Ihre Immobilie verkaufen möchten, dann beachten Sie diese beiden Punkte unbedingt. Ansonsten müssen Sie mit einer hohen Steuerzahlung rechnen, die durchaus im mittleren fünfstelligen Bereich liegen kann. Wenn Sie wissen möchten, welche Steuern beim Verkauf oder Kauf von Immobilien anfallen, dann melden Sie sich doch einfach bei uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Jetzt zur kostenlosen Immobilienbewertung! Als kompetente & stark verwurzelte Immobilienmakler in der Region um Wuppertal bringen wir gewiss auch Ihre Immobilie erfolgsbringend an den Markt! Profitieren auch Sie von einer rentablen Immobilienvermittlung durch die Daniel von Baum Immobilien GmbH. Kontaktieren Sie uns: mail@vonbaum.immobilien 0202 – 272 266 01 Am Buschhäuschen 742115 Wuppertal Formular ausfüllen & von unserer Leistungsgarantie profitieren! Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an mail@vonbaum.immobilien widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

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Baupläne beim Nachbargrundstück

Verkäufer muss über Baupläne des Nachbarn informieren Wer eine Wohnung verkaufen will und bereits darüber informiert ist, dass ein Bauprojekt auf dem Nachbargrundstück geplant ist, der muss den potentiellen Käufer darüber aufklären. LG Hamburg, Urteil vom 4. Juli 2017, Az. 326 O 193/15 Der Fall Unter Ausschluss der Sach- und Rechtsmängelhaftung verkaufte der Beklagte eine Eigentumswohnung mit notariellem Grundstückskaufvertrag an den Kläger. Zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung wusste die Verkäuferin aber bereits über die Planung eines Neubauprojekts auf dem Nachbargrundstück. Sechs Monate später war es dann so weit und es wurde auf besagtem Grundstück ein mehrstöckiges Mehrfamilienhaus gebaut. Dadurch wurde das bisherige Ausmaß der Abstandsflächen und der umgebenden Bebauung erheblich verändert. Der Käufer verlangte daraufhin der von der Verkäuferin Schadenersatz.   Die Folgen Ein weitgehender Ausschluss der Haftung für Sach- und Rechtsmängel war zwar im Kaufvertrag vereinbar, dem Käufer wurde vom LG Hamburg dennoch Schadenersatz zugesprochen. Wenn die Umstände nicht dem Anwendungsbereich des Sachmängelgewährleistungsrechts unterliegen, sind neben dem im Kaufvertrag festgelegten Mangelgewährleistungsrecht, auch die allgemeinen Grundlagen für Schadenersatzansprüche anwendbar, teilten die Richter mit. Weil in diesem Fall vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt wurden, muss die Verkäuferin auf Schadenersatz haften. So hätte Sie die Kläger auch ohne vorherige Aufforderung auf das geplante Bauvorhaben hinweisen müssen. Der Umfang und die Art der geplanten Bebauung des angrenzenden Grundstücks haben erhebliche Auswirkungen auf die wertbildenden Faktoren des Kaufgegenstands und unterliegen nicht dem Sachmängelgewährleistungsrecht.   Was ist zu tun? Mit dieser Entscheidung wird das Ausmaß von Aufklärungspflichten durch die LG Hamburg über die Arglist hinaus ausgeweitet. Durch das Urteil wird genau festgelegt, dass jeder Vertragspartner die Pflicht hat, den anderen Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die seinen Vertragszweck zu vereiteln geeignet sein und die Entscheidung des Käufers beeinflussen können. Die richterliche Rechtssprechung lässt jedoch verlauten, dass dies nur Mitteilungen betrifft, die der Käufer redlicherweise nach Treu und Glauben erwarten darf. Die Regelung nimmt den Verkäufer in die Pflicht und so muss er den potentiellen Käufer unaufgefordert über alle Umstände in Kenntnis setzen, die für die Preiskalkulation von entscheidender Bedeutung sein können und zu erkennen ist, dass das Angebot des Käufers auf falschen Vorstellungen basiert. Im Einzelfall muss geklärt werden, ob tatsächlich eine Aufklärungspflichtverletzung vorliegt und damit die Haftung greift. Damit es gar nicht erst so weit kommt, sollte der Verkäufer im Grundstückskaufvertrag die Haftung wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichten ausschließen. Dies betrifft in erster Linie die Pflichten, die über das arglistige Verschweigen bestimmter Umstände hinausgehen. Jetzt zur kostenlosen Immobilienbewertung! Als kompetente & stark verwurzelte Immobilienmakler in der Region um Wuppertal bringen wir gewiss auch Ihre Immobilie erfolgsbringend an den Markt! Profitieren auch Sie von einer rentablen Immobilienvermittlung durch die Daniel von Baum Immobilien GmbH. Kontaktieren Sie uns: mail@vonbaum.immobilien 0202 – 272 266 01 Am Buschhäuschen 742115 Wuppertal Formular ausfüllen & von unserer Leistungsgarantie profitieren! Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an mail@vonbaum.immobilien widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

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Haus, Bücher und ein Richterhammer

Wenn der Immobilienkauf platzt

Immobilienkauf platzt: Abbruch der Verkaufsverhandlungen Wenn die Vertragsverhandlungen beim Wohnungsverkauf vom Verkäufer abgebrochen werden, dann hat der Kaufinteressent trotz abgeschlossenem Finanzierungsvertrag keinen Anspruch auf Schadenersatz. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2017, Az. V ZR 11/17 Der Fall Die Beklagte inserierte für den Kaufpreis von 376.600 Euro eine Eigentumswohnung. Nach der Besichtigung wurden dem Kläger vom Vermittler der Wohnung die Vertragsentwürfe zugesandt. Der Kläger war sich daraufhin sicher, dass der Kaufvertrag zustande kommt und setzte sich mit seinem Finanzdienstleister in Verbindung. Zur Finanzierung der Immobilie wurde im Anschluss ein Darlehensvertrag abgeschlossen. Kurz vor dem Beurkundungstermin und nach Ablauf der Widerrufsfrist des Darlehensvertrags, platzte jedoch der Verkauf. Die Beklagte ließ mitteilen, dass die Wohnung jetzt zu einem Preis von 472.400 Euro zum Verkauf stünde. Die Rückabwicklung des Darlehensvertrags war mit Unkosten verbunden, die sich der Kläger im Rahmen einer Schadenersatzforderung von der Eigentümerin der Wohnung zurückholen wollte.   Die Folgen Am Ende wurde die Klage abgewiesen. Der BGH untermauerte damit seine bestehende Rechtsprechung. Darin heißt es, dass keine der beiden Parteien gebunden ist, solange die Beurkundung des Kaufvertrags noch nicht abgeschlossen ist. Bis zur endgültigen Vertragsunterzeichnung können beide Seiten vom Vertrag Abstand nehmen oder diesen an die neuen Bedingungen angleichen. Bei Grundstücksverträgen können lediglich bestimmte Ausnahmen zu berechtigten Schadenersatzansprüchen führen. Dies kann zum Beispiel bei vorsätzlichen Treuepflichtverletzungen der Fall sein. Im Beispielfall ist der BGH der Meinung, dass die Eigentümerin den Interessenten nicht auf eine geplante Erhöhung des Kaufpreises hinweisen muss. Zwar wusste die Beklagte, dass der Kläger bereits einen Finanzierungsvertrag abgeschlossen hat, doch auch dieses Wissen wird nicht als schwerwiegender Treuepflichtverstoß angesehen.   Was kann man machen? Wer einen Schadenersatzanspruch erfolgreich geltend machen will, muss hohe Anforderungen erfüllen. So muss bewiesen werden, dass im Rahmen der Grundstückskaufverträge tatsächlich vorvertragliche Treuepflichten verletzt wurden. Der BGH unterstreicht mit seinem Urteil diese Bedingungen. Nur in Ausnahmefällen wird es jedoch dem potentiellen Käufer gelingen, einen schwerwiegenden Treuepflichtverstoß der anderen Partei unter Beweis zu stellen. Wenn vor der endgültigen Vertragsunterzeichnung Entscheidungen gefällt werden, dann trägt jede Seite selbst das Risiko dafür. Das Scheitern der Vertragsverhandlungen, beispielsweise wegen einer Erhöhung des Kaufpreises, muss vor der Finanzierung immer mit einkalkuliert werden. Deshalb sollte sich der Käufer im Vorfeld mit der Bank absprechen. Der Bankberater kann dem Interessenten zum Beispiel ein kostenloses Lösungsrecht oder eine Annahmefrist einräumen. Somit wird festgelegt, dass die Finanzierung wieder aufgehoben wird, wenn der Kaufvertrag aus bestimmten Gründen nicht rechtswirksam abgeschlossen werden kann. Im Finanzierungsvertrag kann im Vorfeld auch die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung getroffen werden. Wichtig ist in jedem Fall, dass der Abschluss des Kaufvertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist für den Darlehensvertrag unterzeichnet und notariell beurkundet wird. Jetzt zur kostenlosen Immobilienbewertung! Als kompetente & stark verwurzelte Immobilienmakler in der Region um Wuppertal bringen wir gewiss auch Ihre Immobilie erfolgsbringend an den Markt! Profitieren auch Sie von einer rentablen Immobilienvermittlung durch die Daniel von Baum Immobilien GmbH. Kontaktieren Sie uns: mail@vonbaum.immobilien 0202 – 272 266 01 Am Buschhäuschen 742115 Wuppertal Formular ausfüllen & von unserer Leistungsgarantie profitieren! Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an mail@vonbaum.immobilien widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

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