Reservierungsgebühr für Immobilien
Immer wieder verlangen Makler im Zuge der Immobilienvermittlung eine Reservierungsgebühr vom potenziellen Käufer, im Gegenzug wird die Immobilie bis zu einer bestimmten Frist für den Kunden freigehalten. Solche in der Praxis oft gängigen Gebühren sind allerdings rechtlich meist nicht zulässig. Makler kennen das: Der interessierte Kunde gibt beim Besichtigungstermin an, sehr am Kauf der Immobilie interessiert zu sein, allerdings kommt es anschließend nur in wenigen Fällen tatsächlich zum Vertragsabschluss. Der Kauf einer Immobilie ist keine leichte Entscheidung und will wohl überlegt sein, um sicher zu gehen, dass der interessierte Kunde auch tatsächlich kaufen wird, verlangen viele Makler mittlerweile eine Reservierungsgebühr.
1.Was ist eine Reservierungsgebühr?
Bei Zahlung dieser Gebühr verpflichtet sich der Makler, ein Objekt für einen bestimmten festgelegen Zeitraum zu reservieren bzw. nicht an einen Dritten zu verkaufen. Kauft der Interessent die Immobilie anschließend, wird die bereits bezahlte Gebühr von der Maklerprovision abgezogen. Kommt es dann nicht zum Abschluss, behält sich der Makler die Gebühr ein. Die juristischen Rahmenbedingungen für die Zulässigkeit einer solchen Gebühr sind allerdings sehr streng.

2. Wann ist eine Reservierungsgebühr unzulässig?
Jedenfalls unwirksam sind getroffene Vereinbarungen über Reservierungsgebühren, wenn sie im Rahmen eines vorformulierten Vertrages entstanden sind und zudem dem potenziellen Käufer keinen Vorteil verschaffen. Im genannten Fall entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Makler auch bei Nichtabschluss die Reservierungsgebühren zurückzahlen muss (Az.: III ZR 21/10).
Grund hierfür: Vorformulierte Vereinbarungen unterstehen laut BGB einer besonders strengen Inhaltskontrolle. Im obenstehenden Fall wäre dies laut Gerichtsbeschluss lediglich ein Versuch gewesen, sich eine Vergütung auch im Falle des Scheiterns der Immobilienvermittlung zu sichern
Die Hürden zur Vereinbarung einer zulässigen Reservierungsgebühr sind sehr hoch. In der Praxis müssen eine ganze Reihe an Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Reservierungsvereinbarung auch tatsächlich seine Gültigkeit hat.
3. Wann kann eine gültige Reservierungsgebühr vereinbart werden?
Um eine Vereinbarung in Bezug auf die Reservierungsgebühr zu treffen, welche auch einer richterlichen Überprüfung standhält, wird vorausgesetzt, dass der agierende Makler einen qualifizierten Alleinauftrag hat und so auch tatsächlich über die Kompetenzen verfügt, anderweitigen Veräußerungen entgegenzustehen. Auch die Höhe der Reservierungsgebühr ist festgelegt. So darf diese maximal 10 – 15 % der vereinbarten Provision betragen.
4. Klauseln im Vertrag sind unwirksam
Beruft sich ein Makler bei der Forderung auf Klauseln aus dem Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) so sind diese in Hinblick auf vereinbarte Reservierungsgebühren unwirksam, wenn ihnen eine serienmäßige Vorformulierung zugrunde liegt. Das bedeutet: Wird eine Gebühr nicht individuell vereinbart, läuft die Forderung ins Leere. Auch Umbenennungen in „Servicegebühr“ oder Ähnliches sind unzulässig.
5. Reservierung einer Immobilie ist keine Garantie
Ebenfalls bedenken sollte man als Käufer, dass eine gebührenpflichtige Reservierungsgebühr lediglich dazu führt, dass der eingesetzte Makler seine Verkaufstätigkeiten für den vereinbarten Zeitraum einstellt. Einen tatsächlichen Schutz vor dem Verkauf oder eine Garantie hat man dadurch als Käufer natürlich nicht, denn die Reservierungsgebühr hindert natürlich den Eigentümer nicht daran, die Immobilie privat (oder über einen anderen Makler) zu verkaufen.
Aus diesem Grund sollte man bei Abschluss solcher Vereinbarungen auch immer den Eigentümer benachrichtigen bzw. die Vereinbarung auch mit diesem treffen.
Fazit
In den meisten Fällen ist es ratsam auf die Entrichtung einer Reservierungsgebühr oder ähnliche Vereinbarungen zu verzichten, auch da diese juristisch nur in den seltensten Fällen bestand haben. Reservierungsvereinbarungen ohne Gebühr können allerdings jederzeit problemlos getroffen werden.
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Wenn der Immobilienkauf platzt
Immobilienkauf platzt: Abbruch der Verkaufsverhandlungen Wenn die Vertragsverhandlungen beim Wohnungsverkauf vom Verkäufer abgebrochen werden, dann hat der Kaufinteressent trotz abgeschlossenem Finanzierungsvertrag keinen Anspruch auf Schadenersatz. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2017, Az. V ZR 11/17 Der Fall Die Beklagte inserierte für den Kaufpreis von 376.600 Euro eine Eigentumswohnung. Nach der Besichtigung wurden dem Kläger vom Vermittler der Wohnung die Vertragsentwürfe zugesandt. Der Kläger war sich daraufhin sicher, dass der Kaufvertrag zustande kommt und setzte sich mit seinem Finanzdienstleister in Verbindung. Zur Finanzierung der Immobilie wurde im Anschluss ein Darlehensvertrag abgeschlossen. Kurz vor dem Beurkundungstermin und nach Ablauf der Widerrufsfrist des Darlehensvertrags, platzte jedoch der Verkauf. Die Beklagte ließ mitteilen, dass die Wohnung jetzt zu einem Preis von 472.400 Euro zum Verkauf stünde. Die Rückabwicklung des Darlehensvertrags war mit Unkosten verbunden, die sich der Kläger im Rahmen einer Schadenersatzforderung von der Eigentümerin der Wohnung zurückholen wollte. Die Folgen Am Ende wurde die Klage abgewiesen. Der BGH untermauerte damit seine bestehende Rechtsprechung. Darin heißt es, dass keine der beiden Parteien gebunden ist, solange die Beurkundung des Kaufvertrags noch nicht abgeschlossen ist. Bis zur endgültigen Vertragsunterzeichnung können beide Seiten vom Vertrag Abstand nehmen oder diesen an die neuen Bedingungen angleichen. Bei Grundstücksverträgen können lediglich bestimmte Ausnahmen zu berechtigten Schadenersatzansprüchen führen. Dies kann zum Beispiel bei vorsätzlichen Treuepflichtverletzungen der Fall sein. Im Beispielfall ist der BGH der Meinung, dass die Eigentümerin den Interessenten nicht auf eine geplante Erhöhung des Kaufpreises hinweisen muss. Zwar wusste die Beklagte, dass der Kläger bereits einen Finanzierungsvertrag abgeschlossen hat, doch auch dieses Wissen wird nicht als schwerwiegender Treuepflichtverstoß angesehen. Was kann man machen? Wer einen Schadenersatzanspruch erfolgreich geltend machen will, muss hohe Anforderungen erfüllen. So muss bewiesen werden, dass im Rahmen der Grundstückskaufverträge tatsächlich vorvertragliche Treuepflichten verletzt wurden. Der BGH unterstreicht mit seinem Urteil diese Bedingungen. Nur in Ausnahmefällen wird es jedoch dem potentiellen Käufer gelingen, einen schwerwiegenden Treuepflichtverstoß der anderen Partei unter Beweis zu stellen. Wenn vor der endgültigen Vertragsunterzeichnung Entscheidungen gefällt werden, dann trägt jede Seite selbst das Risiko dafür. Das Scheitern der Vertragsverhandlungen, beispielsweise wegen einer Erhöhung des Kaufpreises, muss vor der Finanzierung immer mit einkalkuliert werden. Deshalb sollte sich der Käufer im Vorfeld mit der Bank absprechen. Der Bankberater kann dem Interessenten zum Beispiel ein kostenloses Lösungsrecht oder eine Annahmefrist einräumen. Somit wird festgelegt, dass die Finanzierung wieder aufgehoben wird, wenn der Kaufvertrag aus bestimmten Gründen nicht rechtswirksam abgeschlossen werden kann. Im Finanzierungsvertrag kann im Vorfeld auch die Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung getroffen werden. Wichtig ist in jedem Fall, dass der Abschluss des Kaufvertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist für den Darlehensvertrag unterzeichnet und notariell beurkundet wird. Jetzt zur kostenlosen Immobilienbewertung! Als kompetente & stark verwurzelte Immobilienmakler in der Region um Wuppertal bringen wir gewiss auch Ihre Immobilie erfolgsbringend an den Markt! Profitieren auch Sie von einer rentablen Immobilienvermittlung durch die Daniel von Baum Immobilien GmbH. Kontaktieren Sie uns: mail@vonbaum.immobilien 0202 – 272 266 01 Am Buschhäuschen 742115 Wuppertal Formular ausfüllen & von unserer Leistungsgarantie profitieren! Ich stimme zu, dass meine Angaben aus dem Kontaktformular zur Beantwortung meiner Anfrage erhoben und verarbeitet werden. Die Daten werden nach abgeschlossener Bearbeitung Ihrer Anfrage gelöscht. Hinweis: Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft per E-Mail an mail@vonbaum.immobilien widerrufen. Detaillierte Informationen zum Umgang mit Nutzerdaten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
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